Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von  
greycells _ Büro für Kommunikation Chris Wehrmann (im Folgenden „greycells“ genannt) 
werden Inhalt aller vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen:


1. ALLGEMEIN

1.1 Nachstehende AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widerspricht greycells hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form. greycells ist jederzeit berechtigt, diese AGB einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die vor den Änderungen eingegangenen Aufträge werden nach den zum Zeitpunkt der Auftragsschließung gültigen AGB bearbeitet.
1.2 Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) macht greycells darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden dabei vertraulich behandelt.
1.3 greycells stellt die von ihr angebotenen Dienstleistungen auf der Grundlage der AGB zur Verfügung. Mit Auftragsvergabe an greycells akzeptieren Sie diese AGB.

2. URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE

2.1 greycells ist eine Bild- und Wortmarke. Somit ist die Nutzung dieser Bild- und Wortmarke ausschließlich greycells vorbehalten. Die Nennung, Verwendung, Nutzung oder Verfremdung der Bild- und Wortmarke greycells bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.2 Alle durch greycells geschaffenen Ideen, Layouts, Corporate Designs, Websites, TV-Produktionen, Radioproduktion, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Werke und Layouts sind geistiges Eigentum der greycells
2.3 Die von greycells erstellten Werke sind ausschließlich für den Vertragspartner des jeweiligen Auftrages bestimmt. Die Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung ist nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis von greycells als Urheber zulässig.
2.4 Sollte es nicht zur Auftragserteilung an greycells kommen, verpflichtet sich der anfragende Auftraggeber, die im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte weder original noch in abgeänderter Form zu verwenden.
2.5 Eine weitergehende Nutzung, eine Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung der im Rahmen der Zusammenarbeit vorgetragenen Ideen, Vorschläge, Konzepte, Layouts und Texte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von greycells. greycells behält sich vor, für die Nutzung eine vorher vereinbarte, angemessene Vergütung (Buyout) zu berechnen.
2.6 greycells ist berechtigt, die von ihr realisierten Projekte auf jede Art zu dokumentieren. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken kann greycells verbreiten oder veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung der räumlichen, inhaltlichen und zeitlichen Geltungsbereiche.
2.7 Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet derartige Pressemitteilungen der greycells anzuzeigen und auf Wunsch ein Duplikat zur Verfügung zu stellen. greycells ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

3. RÜCKTRITT GREYCELLS

3.1 greycells erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle angebotenen Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – zahlbar ohne Abzüge: • 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss• 50 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach agenturseitiger Finalisierung des Projektes• bei Neukunden gilt grundsätzlich 100 % der Auftragssumme bei VertragsschlussDie Bildrechte, ggf. Markenrechte und sämtlich Nutzungslizenzen für die erstellten Werke von greycells liegen während des gesamten Projektprozesses bei greycells Mit der Abschlusszahlung gehen, wenn nicht anders vereinbart, sämtliche Nutzungsrechte räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über. Für eine Verbreitung und vermarktete Nutzung werden jeweils festzulegende Buyout-Fees erhoben. Bei Nichtanmeldung und widerrechtlicher Nutzung wird ein Aufschlag in gleicher Höhe des Buyouts fällig.
3.2 Beim Engagement von Künstlern über die Agentur muss greycells Künstlersozialabgaben gemäß den von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen an die Künstlersozialkasse abführen. greycells behält sich vor, diese an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Zusätzlich wird die gesetzliche, in Deutschland abzuführende Mehrwertsteuer, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte, fällig. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat greycells Anspruch auf Zahlung dieser Steuer.
3.3 Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Die Reisen werden in der Regel wie folgt erfolgen: Flüge innerhalb Europas sowie Interkontinental-Flüge in der Economy Class, Bahnreisen in der 2. Klasse. Fahrten mit Kraftfahrzeugen werden mit 0,65 EUR/km berechnet.
3.4 Eventuell anfallende, veranstaltungsbedingte GEMA-Gebühren, Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z. B. DSR oder Ordnungsamt), Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.
3.5 Auf alle anfallenden Fremdkosten und beauftragte Subunternehmer behält sich greycells vor 15% Agenturhonorar (Handling Fee) zu berechnen.
3.6 Alle Aufwendungen und Auslagen von greycells, die nicht nach jeweiliger Leistungsbeschreibung greycells zu zuordnen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
3.7 Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, werden auch dann zusätzlich an den Auftraggeber berechnet, wenn greycells nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern für die Ausführung der jeweiligen Leistung eigene Mitarbeiter einsetzt. greycells behält sich vor, Arbeiten, die greycells im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
3.8 greycells wird bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen berechnen.
3.9 Beide Parteien sind sich darüber einig, dass Personal, das über greycells vermittelt oder eingesetzt wurde, nicht direkt vom Kunden angefragt oder gar gebucht, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden darf. Bei Zuwiderhandlung hat greycells das Recht, 10.000,00 EUR Schadensersatz pro abgeworbener Person zu verlangen. Weiterer Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
3.10 Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich greycells das Recht vor, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Anspruches wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe des vereinbarten Honorars.

4. RÜCKTRITTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS / STORNOBEDINGUNGEN

4.1 Bis zum vereinbarten Starttermin kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. greycells ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalisierte Entschädigung zu fordern. Diese gestaltet sich wie folgt:
- Rücktritt nach Vertragsabschluss bis 21 Tage vor Erfüllung: 70 % des Honorars, jedoch 100% der Belegkosten
- Rücktritt nach Vertragsabschluss zwischen 21 Tage und 10 Tage vor Erfüllung: 90% des Honorars
-  danach 100% des Honorars auch bei Nichtannahme der Leistung, sowie 100% der Belegkosten.
4.2 Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen als Ganzes oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand.

5. RÜCKTRITT GREYCELLS

5.1 Neben dem bereits angeführten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung der Zahlung, ist greycells in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
- Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, so dass eine erfolgreiche Umsetzung des Vertrages nicht möglich ist
- Ausfall von Dritter Seite, ohne dass es in zumutbarer Weise gelingt, adäquaten Ersatz zu schaffen
5.2 Sollte es durch kurzfristige Änderungen Seitens des Auftraggebers von greycells nicht möglich sein den Auftrag vertragsgerecht zu erfüllen, so haftet der Auftraggeber für den ihm entstandenen Schaden und den Auftragswert gegenüber der greycells, sowie der entstandenen Belegkosten zu 100%.

6. ÄNDERUNGSVORBEHALT

6.1 greycells ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Auftraggeber zu ändern (z. B. durch dem Ausfall von Druckereien oder anderen Partnern) soweit dadurch der Wert der Leistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers unzumutbar geändert wird.

7. HAFTUNG

7.1 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung durch greycells haftet diese nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Somit ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber greycells ausgeschlossen. Bei Vertragsverletzung durch Schuld des Kunden ist greycells nicht verpflichtet, das Projekt zu realisieren.
7.2 greycells haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel in der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, dies gilt auch für die Pünktlichkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und Nachlässigkeit von greycells zurück zu führen sind.
7.3 Soweit greycells zur Erfüllung dieses Vertrages, im Namen des Kunden, Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. greycells ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen, da derart von greycells beauftragte Dritte im Verhältnis von greycells zum Kunden keine Erfüllungsgehilfen von greycells sind.

8. SONSTIGES

8.1 Beide Vertragsparteien sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit über alle Vertragsinhalte zu.
8.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
8.3 Durch Auftragserteilung berechtigt der Auftraggeber greycells widerruflich seinen Namen und sein Logo als Referenz zu verwenden.
8.4 Sollten Ihnen Verletzungen dieser AGB bekannt sein, informieren Sie bitte die greycells. greycells garantiert jedoch nicht, dass irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden.
8.5 Der Verzicht von greycells, ein Recht oder eine Bestimmung dieser AGB auszuüben oder durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder die betreffende Bestimmung dar.
8.6 Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
8.7 Diese AGB sollen nur allgemeine Rahmenbedingungen abfassen. Weitere Punkte werden bei Vertragsabschluss gesondert verzeichnet.
8.8. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1 Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von beiden Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, wobei diese dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen müssen.
9.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform.
9.3 Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Berlin bzw. das Landgericht Berlin, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
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